Ingenieurbüro für effiziente Energieanwendung
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Energieausweise

Bereits seit dem Juli 2013 gilt das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Seit dem 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)  wirksam. Damit gelten auch Veränderungen zur Ausstellung von Energieausweisen gegenüber der EnEV 2009.

Was hat sich geändert?

Mit der Einführung des veränderten Reglements wurde eine Effizienzklassenskale für die energetische Qualität der Gebäude eingeführt.

 

    
 EffizienzklasseEndenergie 
  kWh/(m²a) 
    
 A+< 30 
 A< 50 
 B< 70 
 C< 100 
 D< 130 
 E< 160 
 F< 200 
 G< 250 
 H> 250 

 

 

Entsprechend wurde der Bandtacho neben der Darstellung des Endenergieverbrauches um diese Skala erweitert. Die Energiespanne hat sich damit von vormals über 400 kWh/(m²a) auf 250 kWh/(m²a) verkürzt.

 

 

Ausweispflicht

Eigentümer einer Immobilie, die diese ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten  einen gültigen Energieausweis vorweisen oder gut sichtbar aushängen. Potentielle Interessenten sind Personen mit ernsthaften Kaufambitionen. Spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis vorzuweisen.

Zu beachten ist, dass bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden müssen. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 €.
Nach Abschluss eines Kaufvertrages muss der Ausweis (oder eine Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.

Ausweispflicht gilt ebenfalls bei Gebäuden, an denen größere Änderungen an den Außenbauteilen (z.B. Außenwände, Fenster, Türen und Dächer) vorgenommen wurden oder wenn sich die Nutzfläche durch Umbaumaßnahmen um 50% vergrößert.

Welcher Ausweis ist erforderlich?

Der Energieausweis kann fast immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Ausnahme sind gemischt genutzte Gebäude. Das sind Gebäude, in denen eine Wohnnutzung neben einer Nichtwohnnutzung existiert. Das sind zum Beispiel  Wohn- und Geschäftshäuser. In diesem Fall sind  in der Regel  Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil auszustellen. "In der Regel", das bedeutet, dass es dabei einen Auslegungsspielraum gibt. Das ist im Einzelfall zu entscheiden. Die EnEV gibt dazu Anhaltspunkte.

Art des Ausweises.

Es werden zwei Bereiche unterschieden, die aus der Gebäudenutzung entstehen. Das sind Energieausweise für Wohngebäude und Energieausweise für Nichtwohngebäude. Weiterhin gibt es eine Unterscheidung , die aus der Art des Datenbezugs resultiert. Es wird nach Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis unterschieden.

Der Bedarfsausweis

basiert auf den bauphysikalischen und haustechnischen Daten des Gebäudes. Er besteht aus reinen physikalischen Daten unter Einbeziehung technischer Vorgaben. Diese Ausweisform ist für jedes Gebäude zugelassen.

Der Verbrauchsausweis

basiert auf Daten des Energieverbrauchs des Gebäudes von 3 zusammenhängenden Abrechnungszeiträumen. Die Aussagekraft ist damit stark von den Nutzergewohnheiten abhängig und spiegelt nicht immer die realen Gebäudeeigenschaften wieder. Dieser Ausweis ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 

  

Gebäudetyp

Wohngebäude

Nichtwohngebäude

Neubau

Pflicht Bedarfsausweis

Pflicht Bedarfsausweis seit 1.Oktober 2007

 

 

 

Bestandsgebäude

 

 

Energieausweis

Pflicht seit dem 1. Juli 2008

Pflicht seit 1. Juli 2009 (Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis)

bis Baujahr 1965

Pflicht seit 1.Juli 2009

 

ab Baujahr 1966

Pflicht seit 1. Januar 2009

 

bis Baujahr 1977 < 4 WE

Bedarfsausweis seit 1.Oktober 2008

 

bis Baujahr 1977 < 4 WE Sanierungsniveau WSVO 1977

Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis

 

 ab 1978

Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis

 

    

 

Verbrauchsausweise werden auch dann nicht möglich, wenn keine klaren Aussagen über die genutzten Brennstoffmengen vorhanden sind. Das trifft oft auf Festbrennstoffheizungen, Ölheizungen oder gemischt betriebene Heizungsanlagen zu.

Aushangpflicht

Für gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche und großem Publikumsverkehr besteht die Pflicht des Aushanges. Das ändert sich mit dem 08.07.2015. Dann ist der Aushang  bereits ab 250 m² Nutzfläche vorgeschrieben
Der Aushang hat an einer gut sichtbaren Stelle des Gebäude zu erfolgen.

Sonderregelungen

Von der Pflicht einen Energieausweis zu erstellen sind alle Gebäude ausgenommen, deren Nutzfläche kleiner als 50 m² aufweist. Baudenkmäler (§ 16 Absatz 5 EnEV) sind ebenfalls von der Ausweispflicht befreit. Gebäude die nur einen geringen Zeitraum des Jahres genutzt werden, benötigen keinen Energieausweis.

Ausstellberechtigung

Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen nur von Ausstellern mit entsprechender Qualifikation ausgestellt werden. Festlegungen dazu sind im § 21 EnEV enthalten. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

Gültigkeitszeitraum

Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Wenn größere Änderungen an den Außenbauteilen bestehender Gebäude vorgenommen werden, muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Der alte Energieausweis verliert dann seine Gültigkeit.

Energieausweise, die vor in Krafttreten der EnEV 2014 erstellt wurden behalten weiterhin ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren beginnend vom Ausstellungsdatum.

Hinweis: Sind Sie sich nicht sicher welchen Energieausweis Sie für Ihr Gebäude benötigen, dann helfe ich Ihnen gern weiter.

 

 

IBEA ENERGIEBERATUNG